Sofortmeldung

Sofort­mel­dung zu Beschäf­ti­gungs­be­ginn


In Wirtschaftsbereichen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit müssen Unternehmen für neue Arbeitnehmer eine Sofortmeldung abgeben. Wer das nicht beachtet, muss mit Bußgeldern rechnen.


In allen Wirtschaftsbereichen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit vorliegt, müssen Arbeitgeber vor der eigentlichen Anmeldung bei der Krankenkasse eine sogenannte Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn abgeben. Dies gilt für alle Arbeitnehmer - auch für Aushilfen. Wird die Sofortmeldung zu spät oder gar nicht abgegeben, drohen bei einer Prüfung durch den Zoll empfindliche Bußgelder.

Die Sofortmeldung ist mit dem Abgabegrund 20 und den persönlichen Daten des Arbeitnehmers direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung zu senden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind. Die Sofortmeldungen für Aushilfen sind nicht an die Minijob-Zentrale zu senden, sondern ebenfalls an die Datenstelle der Rentenversicherung.

Welche Branchen sind davon betroffen?

Betroffen sind beispielsweise:


Baugewerbe

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

Personenbeförderungsgewerbe

Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe

Schaustellergewerbe

Unternehmen der Forstwirtschaft

Gebäudereinigungsgewerbe

Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

Fleischwirtschaft

Prostitutionsgewerbe

Wach- und Sicherheitsgewerbe


Empfänger der Sofortmeldung ist die Datenstelle der Rentenversicherung.


Die Sofortmeldung muss folgende Angaben enthalten:


Familien- und Vornamen des Beschäftigten

Versicherungsnummer des Beschäftigten

Betriebsnummer des Arbeitgebers

Tag der Beschäftigungsaufnahme


Hinweis zur Versicherungsnummer:
Ist die Versicherungsnummer nicht bekannt, so sind stattdessen Geburtstag und -ort sowie Anschrift des Beschäftigten anzugeben.


Nicht von der Sofortmeldepflicht betroffen sind Zeitarbeitsunternehmen.


Was passiert, wenn die Sofortmeldung nicht abgegeben wird?


Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Sofortmeldung ist ein Meldeverstoß, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das Gesetz sieht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro vor. Die Zollbehörden erlassen regelmäßig Bußgeldbescheide bei fehlender Sofortmeldung.


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