Steueränderungen 2021


Die wichtigsten gesetzlichen Steueränderungen für das Jahr 2021 haben wir alphabetisch sortiert und für Sie erläutert.


Abschreibung

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 7 Abs. 2 EStG

Als steuerlicher Investitionsanreiz ist eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG) eingeführt worden. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Gilt für VZ 2020 und 2021


Behinderten-Pauschbetrag

Behinderten-Pauschbetragsgesetz: § 33b Abs. 3 EStG

Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt. Zugleich wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 als wird verzichtet. Außerdem wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt.

Gilt ab VZ 2021


Corona-Sonderzahlungen

Corona-Steuerhilfegesetz, Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr. 11a EStG

Arbeitgeber können Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.

Die Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wurde bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.


Ehrenamt

Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG

Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2021


Einkommensteuertarif

Zweites Familienentlastungsgesetz: §§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStG

Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder werden erhöht. Der Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2021 auf 9.744 EUR. Ab dem 1.1.2022 ist eine weitere Anhebung auf 9.984 EUR vorgesehen. Der Kinderfreibetrag wird auf 2.730 EUR erhöht. Außerdem werden zur Abmilderung der "kalten Progression" die übrigen Tarifeckwerte nach rechts verschoben.

Gilt ab VZ 2021 bzw. VZ 2022


Entfernungspauschale

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht: § 9 Abs. 1 EStG

Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Damit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Im Vermittlungsausschuss wurde außerdem beschlossen, dass sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöht.

Dies gilt entsprechend für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gilt und bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten.

Gilt für VZ 2021 bis 2026


Gemeinnützigkeit

Jahressteuergesetz 2020: § 52 Abs. 2 Satz 1 AO

Die Erweiterung des Zweckkatalogs um den "Klimaschutz" führt zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hilfe anderer Zwecke, wie z. B. Umwelt- und Naturschutz überwiegend, aber möglicherweise nicht gänzlich abgedeckt werden konnte. Die Erweiterung der Katalogzwecke um die "Förderung der Ortsverschönerung" bündelt in verschiedenen Katalogzwecken enthaltene Aspekte. Soweit eine private Organisation die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies künftig als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO eingeordnet werden.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung


Homeoffice

Jahressteuergesetz 2020: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Die Regelung ist Ende 2020 eingeführt worden, gilt aber bereits für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.


Investitionsabzugsbetrag 1

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 7g EStG

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle in denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, ist diese auf 4 Jahre verlängert worden. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.


Investitionsabzugsbetrag 2

Jahressteuergesetz 2020: § 7g EStG

Mit der Gesetzesänderung fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG im Jahr der Investition und im Folgejahr. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR (im Regierungsentwurf noch 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Die Regelung ist Ende 2020 eingeführt worden, gilt aber bereits erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.


Kindergeld/-freibetrag

Zweites Familienentlastungsgesetz: §§ 32 Abs. 1 EStG, § 6 BKGG

Der Kinderfreibetrag wird auf 2.730 EUR und das monatliche Kindergeld wird um 15 EUR pro Kind erhöht.

Gilt ab VZ 2021


Kurzarbeitergeld

Corona-Steuerhilfegesetz, Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr 28a EStG

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind aber in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter Nr. 15 einzutragen.

Die Steuerbefreiung war zunächst auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden. Die Befristung ist dann aber um ein Jahr verlängert worden (bis 1.1.2022).


Mobilitätsprämie

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht: §§ 101 bis 109 EStG

Für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, wird die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu beantragen.

Gilt für VZ 2021 bis 2026


Pflege-Pauschbetrag

Behinderten-Pauschbetragsgesetz: § 33b Abs 6 EStG

Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages wird unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person möglich sein. Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird erhöht (von 924 EUR auf 1.800 EUR). Außerdem wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 EUR) und 3 (1.100 EUR) eingeführt.

Gilt ab VZ 2021


Solidaritätszuschlag

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995: §§ 3, 4 SolzG 1995

Der Zuschlag wurde bisher nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR / 1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt (§ 3 SolzG 1995). Diese Freigrenze wird auf 16.956 EUR / 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben. Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben.

Gilt ab VZ 2021


Sonderausgaben

Jahressteuergesetz 2020: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 4 EStG

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistung mit einer der abschließend in § 10 Absatz 1a Nr. 2 EStG aufgezählten Vermögensübertragungen in Zusammenhang steht. Die Zahlungen sind vom Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern. Nun wird die Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden.

Gilt ab VZ 2021


Sportdachverbände

Jahressteuergesetz 2018: § 67a Abs. 4 AO

Der neue Vorschrift ist eine spezielle Regelung für Organisationsleistungen von Dachverbänden anlässlich sportlicher Veranstaltungen ihrer Mitgliedsvereine. Nach der Neuregelung sind auch diese organisatorischen Leistungen eines Sportdachverbandes ein Zweckbetrieb. Voraussetzung hierfür ist, dass an der sportlichen Veranstaltung überwiegend – d. h. zu mehr als 50 Prozent – Amateursportler teilnehmen. Bei Sportarten mit Ligabetrieb werden alle sportlichen Veranstaltungen, z. B. alle Spiele einer Saison, einer Liga gesetzlich als eine einheitliche sportliche Veranstaltung betrachtet. Bereits zu Beginn der Saison ist daher eine Einschätzung darüber möglich, ob am Ligabetrieb überwiegend Amateursportler oder Lizenzsportler teilnehmen.

Gilt ab 1.1.2021


Steuerberaterprüfung

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 36 Absatz 2 StBerG

Personen, die über eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf verfügen oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen, können künftig nach 8 Jahren ihrer praktischen Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden. Bei geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten, die ihre Prüfung erfolgreich abgelegt haben, wird der Zeitraum auf 6 Jahre verkürzt. Ein Beamter der Finanzverwaltung des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter ist künftig als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn dieser mindestens 6 Jahre statt bisher 7 Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig war.

Gilt für Prüfungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen.


Übungsleiterpauschale

Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG

Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2021


Umsatzsteuersatz 1

Corona-Steuerhilfegesetz: § 12 Abs. 2 UStG

In der Gastronomie kommt für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken in der Gastronomie vorübergehend der ermäßigte Mehrwertsteuersatz einheitlich zur Anwendung.


Umsatzsteuersatz 2

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: §§ 12 Abs. 1, 28 Abs 1 u. 2 UStG

Mit einer befristeten Senkung der Mehrwertsteuer sollte der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 ist der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für der ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt worden. Ab dem 1.1.2021 gelten wieder 19 bzw. 7 %.


Umsatzsteuer-Voranmeldung

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG

Zugunsten der Unternehmensgrründer wird zeitlich befristet die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ausgesetzt, wenn die im konkreten Fall zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreitet. Hierzu ist in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

Gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026


Unterhaltsleistungen

Zweites Familienentlastungsgesetz: § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird angehoben: Ab dem VZ 2021 auf 9.696 EUR und ab dem VZ 2022 auf 9.984 EUR.


Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Jahressteuergesetz 2020: § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben.

Gilt ab 1.1.2021


Verlustverrechnung 1

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG

Durch die Neuregelung können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 EUR. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen aus Temingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2020 entstehen


Verlustverrechnung 2

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag werden für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.

Gilt nur für Verluste der VZ 2020 und 2021; danach gelten wieder die alten Werte


Verlustverrechnung 3

Jahressteuergesetz 2020: § 111 Abs. 1 Satz 4 EStG

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde mit § 111 EStG ein Mechanismus eingeführt, um bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 bereits vor Abschluss des Jahres 2020 einen vorläufigen Verlustrücktrag berücksichtigen zu können. Mit der nun angeordneten entsprechenden Anwendung des § 233a Absatz 2a AO wird ein Gleichklang der Verzinsungsregelungen sowohl für den ursprünglichen Abzug des vorläufigen Verlustrücktrags nach § 111 Absatz 1 EStG als auch für dessen spätere Hinzurechnung nach § 111 Absatz 6 EStG erreicht.

Gilt ab VZ 2021


Verlustverrechnung 4

Jahressteuergesetz 2020: § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG

Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG in Höhe von 10.000 EUR wird auf 20.000 EUR angehoben

Für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern wird die Verlustverrechnungsbeschränkung rückwirkend auf Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen angehoben. Für Verluste aus Termingeschäften findet die Verrechnungsbeschränkung bereits nach aktueller Regelung auf Verluste Anwendung, die nach dem 31.12.2020 entstehen.


Versorgungsleistungen

Jahressteuergesetz 2020: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 4 EStG

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistung mit einer der abschließend in § 10 Absatz 1a Nr. 2 EStG aufgezählten Vermögensübertragungen in Zusammenhang steht.

Die Zahlungen sind vom Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern. Zur Verbesserung der Bearbeitung und Gewährleistung des Korrespondenzprinzips wird die Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden.

Gilt ab VZ 2021


Wohnraumvermietung

Jahressteuergesetz 2020: § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG

Die Vorschrift typisiert in ihrer bisherigen Fassung bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze wird auf 50 % herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen.

Gilt ab VZ 2021


Zugewinngemeinschaft

Jahressteuergesetz 2020: § 5 Abs. 6 ErbStG

Im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eine Steuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung gewährt, die er als Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Um eine Doppelbegünstigung auszuschließen, wird durch einen neuen Satz 6 die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert. Hierfür wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes


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